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Recht der leitenden Angestellten

Nicht jede Führungskraft ist auch leitender Angestellter. Wie also wird der leitende Angestellte definiert?

Anders als Geschäftsführer und Vorstände sind leitende Angestellte Arbeitnehmer, sodass für sie grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Allerdings sehen einige Gesetze Ausnahmen vor. So gilt zum Beispiel für leitende Angestellte das Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitsgesetz und der Kündigungsschutz, jedoch nur eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann den Status eines leitenden Angestellten nur dadurch begründen, dass er ihm Aufgaben und Funktionen zuweist, die zur Einordnung als leitender Angestellter nach den folgenden Gesetzen führt. Ohne eine entsprechende Aufgaben- und Funktionszuweisung kann er den Mitarbeiter nicht zum leitenden Angestellten, auch nicht durch eine vertragliche Regelung ernennen. Problematisch ist, dass die Arbeitsgesetze keine einheitliche Definition des leitenden Angestellten vorsetzen. Es gibt die betriebsverfassungsrechtliche Definition nach § 5 Absatz 3 Satz 2 BetrVG. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag, Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

  1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
  2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
  3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrung und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; Dies kann auch bei Vorgaben, insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien, sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Folge ist, dass für Sie als leitender Angestellter nicht der Betriebsrat, sondern der Sprecherausschuss zuständig ist, sofern es einen Solchen gibt. Nach der kündigungsschutzrechtlichen Definition, § 14 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte, Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche Leiter leitende Angestellte, soweit diese zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Mit Geschäftsführern sind hier jedoch nicht Organ-Geschäftsführer einer GmbH gemeint. Diese sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer und für sie gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Gemeint sind vielmehr Personen, die leitende oder unternehmerische Aufgaben wahrnehmen und das Unternehmen und den Betrieb führen. Hierbei ist es unerheblich, ob dies im kaufmännischen, organisatorischen, technischen oder personellen Bereich geschieht.

Sind Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz als leitender Angestellter anzusehen, genießen Sie bei einer Kündigung Kündigungsschutz. Das heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur aus einem der gesetzlichen Gründen (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) das Arbeitsverhältnis kündigen. Allerdings kann ihr Arbeitgeber bei einer rechtswidrigen Kündigung einen Auflösungsantrag stellen, wenn eine „den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit“ nicht zu erwarten ist. Den Auflösungsantrag braucht ihr Arbeitgeber nicht weiter zu begründen. In diesem Fall löst das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auf.