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Versetzung, Absetzung Umordnung, Zuweisung

Versetzung:

Die Versetzung als eine auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle desselben Dienstherren oder bei einem anderen Dienstherren kann auf Antrag des Beamten oder auch ohne seine Zustimmung aus „dienstlichen Gründe“ erfolgen.

Während die gesetzliche Möglichkeit, den Beamten auf Antrag zu versetzen, Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherren ist, dient die Ermächtigung zur Versetzung „aus dienstlichen Gründen“ dazu, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu sichern oder gar zu steigern. Diese „dienstlichen Gründe“ eine Versetzung könne sich insbesondere herleiten aus:

  • der allgemeinen Personallage im ganzen Dienst
  • der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der bisherigen Dienstbehörde oder Verschmelzung von Behörden.
  • der spezifischen Eignung des Beamten für das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, welches ihm mit der Versetzung zufallen soll.
  • Nicht überzeugenden Leistungen des Beamten bei der bisherigen Dienstbehörde.
  • Dem Interesse, durch Übertragung eines anderen Amtes derselben oder an anderen Laufbahnen eine zur Ruhesetzung des Beamten wegen Dienstunfähigkeit zu verweigern.
  • Einem Verhalten des Beamten, welches zu einem Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Dienstbehörde beigetragen hat.

Abordnung:

Durch die Abordnung wird den Beamten vorübergehend bei einer anderen Dienststelle eines Dienstherren oder bei einer Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherren ein anderes Amt in konkret funktionellem Sinne übertragen.

Umsetzung:

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen- und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten durch nicht personenbezogene Organisationsverfügung stellt das Bundesverwaltungsbericht mit Recht der Umsetzung gleich. Voraussetzung hierfür ist nach dem höchstrichterlichen Gericht, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht. Sowohl bei strittigen Fragen der Versetzung als auch der Umsetzung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.