• Rechtsanwältin Bauer-Tränkle
  • Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte
  • Rechtsanwältin Bauer-Tränkle
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte
  • Kanzlei Dr. Bauer & Bauer-Tränkle Rechtsanwälte - Fachanwälte

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung kann aus betriebs-, personen- und verhaltensbedingten Gründen erfolgen. Eine vom Arbeitgeber ausgehende ordentliche Kündigung bedarf nur dann keines sachlichen Grundes, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht oder als Kleinbetrieb von vorn herein nicht dem Kündigungsschutz unterliegt. Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung bestimmter Fristen (Kündigungsfristen) gebunden. Wird eine ordentliche Kündigung mit einer kürzeren als der vorgesehen Frist ausgesprochen, so gilt sie als Kündigung zum nächst zulässigen Zeitpunkt.

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten oder bei der ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich (das heißt ordentlich) gar nicht kündbar ist. Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen, keineswegs aber in allen Fällen zugleich fristlose Kündigungen. Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist. Bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die hypothetische Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müsste, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist. Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Absatz 1 BGB einen wichtigen Grund. Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der den Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem solchen Grund beenden möchte, würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er diesen Grund längere Zeit auf sich beruhen lässt, um dann urplötzlich eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Das Gesetz schreibt daher vor, dass eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der zur Kündigung Berechtigte den wichtigen Grund erfahren hat.