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Disziplinarverfahren

Frau Rechtsanwältin Bauer-Tränkle vertritt sowohl Bundesbeamte als auch Landesbeamte aus dem Bereich der Polizeibehörden, der Feuerwehr, der Zollbehörden, der Finanzbehörden, der Justizvollzugsbehörden der Kommunen sowie der Lehrkräfte aller Schultypen. Sie vertritt ebenso Soldaten der Bundeswehr in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten.

Anlass für die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens ist zunächst der Verdacht des Dienstherrn, dass ein Beamter entweder innerdienstlich oder auch außerdienstlich eine Dienstpflichtverletzung, auch Dienstvergehen genannt, begangen hat. Ein Dienstvergehen, kann sowohl ein Lebenszeitbeamter, ein Beamter im Ruhestand, ein Beamter auf Probe oder Widerruf begehen. Die Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens kann entweder von Amts wegen, also durch den Dienstherrn und zwar gemäß § 17 BDG für Bundesbeamte oder gemäß Art. 19 BayDG für bayerische Landesbeamte sowie nach den übrigen Landes- Disziplinargesetzen eingeleitet werden, es kann jedoch auch auf Antrag des Beamten selbst beginnen. In vielen Fällen erfolgt vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens ein vorhergehendes Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten sofern das Dienstvergehen einen Straftatbestand oder einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt.

Das strafrechtliche Verfahren stellt ein eigenständiges Verfahren mit einer eigenen Gerichtsordnung und einem eigenen Zweck dar. Daneben wird das behördliche Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Wichtig ist, dass eine Abstimmung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie des ärztlichen Disziplinarverfahrens erfolgt. Das Ergebnis des Strafverfahrens hat nämlich in vielen Fällen eine sogenannte Indizwirkung für das Disziplinarverfahren.

Die einzelnen Behörden bestimmen für die Durchführung des Disziplinarverfahrens eigene Ermittlungsführer.

Innerhalb des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beamte ein eigenes Teilnahmerecht und Fragerecht bei Zeugenvernehmungen. Auch bei diesen vertrete ich regelmäßig die betroffenen Beamten. Innerhalb der Disziplinarverfahren sowohl hinsichtlich der Bundes als auch der Landesbeamten erfolgen Anhörungen zwar zunächst im Rahmen der Eröffnung des Disziplinarverfahrens als auch zum Abschluss der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren.

Welche Disziplinarmaßnahmen gibt es?

Nach dem Grad der Schwere des Dienstvergehens unterscheidet man:

Für Beamte auf Lebenszeit kommen folgende Disziplinarmaßnahmen in Betracht:

  • Verweis (§ 6 BDG bzw. Art. 7 bayerisches Disziplinargesetz)
  • Geldbuße (§ 7b BGB bzw. Art. 8 bayerisches Disziplinargesetz)
  • Kürzung der Bezüge (§ 8 Bundes DG bzw. Art. 9 bayerisches Disziplinargesetz)
  • Zurückstufung in der Besolderungsstufe (§ 9 BundesDG bzw. Artikel zehnbayerisches Disziplinargesetz)
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BundesDG bzw. Artikel 11 bayerisches Disziplinargesetz

Gegen Beamte, welches sich bereits im Ruhestand oder im Vorruhestand befinden, können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden:

Kürzung des Ruhegehalts (§ 11 Bundes Disziplinargesetz bzw. Art. 13 bayerisches Disziplinargesetz

Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 Bundes Disziplinargesetz bzw. Art. 13 bayerisches Disziplinargesetz

Gegenüber Beamten auf Probe oder Beamten auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße auferlegt werden.

Sofern eine Höchstmaßnahme als Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, gibt der Dienstherr das Verfahren an die jeweilige Disziplinarbehörde zur Erhebung einer Disziplinarklage vor den Verwaltungsgerichten ab. Auch in diesen gerichtlichen Disziplinarverfahren, in welchem es zumeist um die Höchstmaßnahme nämlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung der Ruhegehalts geht, vertritt sie Frau Rechtsanwältin Bauer-Tränkle aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung in diesem speziellen Rechtsbereich umfassend und kompetent.

Für Disziplinarverfahren im Bereich der Bundeswehr, also die Soldaten und Soldatinnen betreffend gilt die spezielle Wehrdisziplinarordnung (WDO).

Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22 )oder durch gerichtliche Disziplinarverfahren Maßnahme (§ 58 ) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vorbehalten.

Einfache Disziplinarmaßnahmen stellen für Soldaten folgende Maßnahmen dar:

Verweis, strengere Verweis, Disziplinarbuße, Ausgangsbeschränkung, Disziplinararrest. (§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen)

Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) sind: Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgrad- Herabsetzung und Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Zur Vorbereitung ihrer Entschließung über die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens kann die Einleitungsbehörde den Wehrdisziplinaranwalt um die Vornahme von Vorermittlungen ersuchen.

Wir unterstützen und vertreten Sie im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Sie können sich jederzeit vertrauensvoll an uns wenden!