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Dienstliche Beurteilung:

Unter den Begriff der dienstlichen Beurteilung fallen schriftlich, dienstliche Äußerungen des Beurteilers über die während eines Beurteilungszeitraumes erbrachten Leistungen eines Beamten über seine Befähigung, unter Umständen auch über seine Eignung für ein erstrebtes Amt im statusrechtlichen oder funktionellem Sinn oder für die Zulassung für einen Laufbahnaufstieg.

Beurteilungsarten:

Je nachdem, ob die Systemanfrage auf Beurteilungszeitpunkt, -gegenstand, oder -forum abzielt, ist zwischen Regel und Bedarfsbeurteilung,

Leistung-, Befähigungs- und Eignungsbeurteilung oder -streng gebundener, teil gebundener und freier Beurteilung zu unterscheiden. Regelbeurteilung (Periodische Beurteilung) werden in regelmäßigen Abständen, bei zweckgerechter Konstruktion zu festen Stichtagen erstellt. Ihnen liegt die Zielsetzung zugrunde, die Leistungen und Fähigkeiten des Beamten in gewissen Intervallen, d. h. ohne Bezug auf eine unmittelbar bevorstehende Personalmaßnahme – im Vergleich mit einer größeren Zahl anderer, gleich besoldeter Beamter derselben Laufbahn und Laufbahngruppe zu bewerten

Bedarfsbeurteilung (häufig auch in „Anlassbeurteilungen“) genannt, werden gefertigt, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse des Beamten erfordern, etwa weil der Beamte

  • seine regelmäßige oder verlängerte Probezeit beendet
  • ein weiteres Beförderungsamt, ein Amt mitleitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder einen Beförderungsdienstposten anstrebt,
  • oder ein anderes Tätigkeitsfeld bei derselben Dienstbehörde übernimmt
  • oder aber abgeordnet oder versetzt wird.

Auch der Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg kann eine Bedarfsbeurteilung vorbescheidet sein. Obwohl die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt ist, weil es ihr am Regelungscharakter fehlt, ist ein Widerspruchsverfahren gleichwohl grundsätzlich unentbehrlich. Für die Klage eines Beamten, mit der dieser erreichen möchte, dass eine dienstliche Beurteilung beseitigt, geändert oder fehlerfrei neu erstellt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Beamte kann den Dienstherren auch auf Vornahme einer Beurteilung verklagen, die dieser verweigert oder ohne sachlichen Grund unterlassen hat. Gegenstand der Vornahmeklage kann ferner das Begehren sein, eine dienstliche (Leistungs- und Befähigung-) Beurteilung um eine Bewertung der Eignung zu ergänzen. Im Verfahren des Konkurrentenrechtschutzes können die Rechtmäßigkeit sowohl einer dienstlichen Beurteilung des erfolglos gebliebenen Bewerbers als auch einer solchen des ausgewählten Mitbewerbers entscheidungserheblich sein, fall sich zumindest nicht ausschließen lässt, dass sie im Ergebnis für die Auslese mitbestimmend gewesen sind.